Satzung

Satzung des Bürgervereins Venwegen vom 22. 3. 1983, geändert am 11.08.2011

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Venwegen e. V.". Sitz des Vereins ist Stolberg-Venwegen. Er wurde am 10. 5. 1983 in das Vereinsregister VR 394 beim Amtsgericht Eschweiler eingetragen.

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf den Ort Stolberg-Venwegen.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege sowie von Kultur und Sport in Stolberg-Venwegen zur Stärkung der Ortsgemeinschaft
Die Vereinsaufgaben sollen im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit verwirklicht werden insbesondere durch

a) Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Benutzung des Mehrzweckgebäudes der Stadt Stolberg an der Mulartshütter Straße in Venwegen. Das Gebäude soll den örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen insbesondere zur Durchführung von sportlichen und kulturellen Maßnahmen dienen.

b)Koordinierung der Veranstaltungen der Ortsvereine und sonstiger Personenvereinigungen.

c)Bemühungen, den Ort in seiner natürlichen Eigenart zu erhalten und gegebenenfalls bei erforderlichen Neugestaltungen mitzuwirken.

Der Verein will hierfür entsprechende Anregungen geben und auch selbst mitwirken.

§ 4 Beiträge

Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Beihilfen aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Barauslagen können auf Nachweis erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Vereinsaufgaben erfolgen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist beim Vorsitzenden zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende. Vor Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand zu hören. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung des Beirats beantragen.
Mit der ersten Zahlung des Vereinsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung bewirkt den Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Ein Ausschluß kann erfolgen:

a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach vorheriger Anmahnung.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Beirat.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. An den öffentlichen Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder teilnehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu unterstützen, die Satzungsbestimmungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie den Vereinsbeitrag zu zahlen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
der Beirat,
die Mitgliederversammlung.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Schatzmeister.

§ 13 Zusammensetzung des Beirates

Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Bürgervereins (§ 12), den jeweiligen Vorsitzenden
oder einem Beauftragten mit Entscheidungsbefugnis
der St. Seb.-Schützenbruderschaft Venwegen 1872 e. V.,
des St. Brigida Kirchenchores Venwegen 1870,
des Touristenvereins "Lustige Brüder" Venwegen 1910 e. V.,
des Vereins für Rasensport Venwegen 1920 e. V.,
des Trommler- und Pfeiferkorps Venwegen 1924 e. V.,
der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stolberg -Löschgruppe Venwegen-,
des KV "De Vennkatze" Venwegen 1949 e. V.,
der Pfadfinder PSG Venwegen,
des Hahnenkomitees Venwegen 1926,
des Pfarrgemeinderates der kath. Pfarre Venwegen
und zwei weiteren Beisitzern.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein, über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins hat er zu entscheiden, sofern nicht andere Vereinsorgane zuständig sind.
Der Vorsitzende führt unter Beachtung der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane die laufenden Geschäfte des Vereins. Grundsätzlich gehören dazu diejenigen Geschäfte, die zur ungestörten Fortführung der Vereinstätigkeit notwendig sind, es sei denn, daß es sich um einmalige Geschäftsvorfälle oder um solche von besonderer finanzieller Bedeutung handelt.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem beliebigen weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handeln kann. Erklärungen, durch welche der Verein verpflichtet werden soll, sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter muß ihn innerhalb von 2 Wochen einberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die in Venwegen ansässigen Mitglieder des Rates der Stadt Stolberg sind zu den Sitzungen des Vorstandes als Gäste einzuladen.

§ 15 Aufgaben des Beirates

Außer den in dieser Satzung aufgeführten Aufgaben hat der Beirat zu entscheiden über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen,
Verbänden und Organisationen und die Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinszwecke im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter muß ihn innerhalb von 2 Wochen einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 16 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren,
b) Wahl der Mitglieder des Beirates für die Dauer von 4 Jahren; hierbei sind die Vorschläge von Personenvereinigungen zu berücksichtigen.
c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 4 Jahren,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) Beschlußfassung über die Geschäftsberichte durch den Vorsitzenden und Geschäftsführer,
f) Beschlußfassung über die Jahresrechnung,
g) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
h) Entscheidung über Satzungsänderungen,
i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes wenigstens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das der Vorstand oder Beirat beschließt oder mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Beschlussfassung des Vorstandes bzw. Beirats oder Eingang des Antrages der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 17 Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vomVorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Über die Beschlüsse des Beirats ist ebenfalls eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Beirats und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur die Mitgliederversammlung, und zwar mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der dem Verein angehörenden Mitglieder aufgelöst werden. Sollte diese Mehrheit nicht zustande kommen, so kann die Auflösung des Vereins in einer zweiten
Mitgliederversammlung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Stolberg mit der Auflage zu, es im Sinne der gemeinnützigen Vereinszwecke für den Ort Venwegen zu verwenden.


Stolberg-Venwegen, den 4. Mai 2000

gezeichnet: Unterschriften